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20 Jahre Erneuerbare Energien Gesetz – Post EEG

In der heutigen schnelllebigen Gesellschaft vergeht die Zeit schnell und die 20 Jahre seit dem in Kraft treten des EEG im Jahr 2000 sind vorbei. Zum 31.12.2020 liefen die ersten EEG-geförderten Photovoltaikanlagen aus der Förderung (§9 Absatz 1 EEG) aus.

Mit dem damaligen Weitblick und dem Verantwortungsbewusstsein für die Ressourcen von Menschen und Umwelt konnten wir mit diesen Pionieren zusammen den Ausbau von Erneuerbaren Energien in Haßfurt anstoßen und insbesondere über die Jahre ausbauen. Dafür verdienen die Beteiligten großen Respekt und unsere Dankbarkeit.

Als innovatives und zukunftsorientiertes Stadtwerk wollen wir weiterhin die Energiewende vorantreiben und den Betroffenen mit Ablauf der EEG-Einspeisevergütung Modelle zur Aufnahme in unserem Haßfurter Stromnetz zur Verfügung stellen. Am 17.12.2020 hat die Bundesregierung nun die Erneuerung des EEG-Gesetzes verabschiedet, welche somit zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Für einen sinnvollen Weiterbetrieb Ihrer Anlagen möchten wir Ihnen im Folgenden die aktuellen Rahmen umsetzbarer Möglichkeiten* aufzeigen.

Ihre Solaranlage läuft aus der EEG Förderung?

Ein Weiterbetrieb der Anlage ist jederzeit möglich – sogar mit sinnvollen Erweiterung der effizienteren Nutzung Ihrer eigenen Sonnenenergie.

Fortführung der Volleinspeisung

Haben Sie bis zum 31.12.2020 nichts an ihrer Anlage (keine Zählerplatz- und/oder Eigenverbrauchsumrüstung), fallen Sie automatisch in die Kategorie der sogenannten Anschlussvergütung nach EEG 2021. Sie bekommen dabei vom regionalen Netzbetreiber pro kWh erzeugte Energie:

  • Marktwert Solar (Jahresmittelwert): 7,552 ct/kWh
  • abzgl. Vermarktungspauschale:          0,4 ct/kWh
  • Resultierende Vergütung:                    7,152 ct/kWh

Da wir als Stadtwerk jedoch großes Interesse daran haben, Ihren erneuerbar erzeugten Strom weiterhin im Netz zu behalten, möchten wir auf der Erzeugungsseite ebenso innovativ sein, wie im Bereich des Strombezuges. Auf Grund dessen stocken wir Ihre gesetzliche Vergütung auf und bezahlen freiwillig die Differenz zum in der Erzeugungsstunde relevanten Börsenstrompreis auf die resultierende Vergütung aus dem bestehenden Marktwert-Solar hinzu.

Da die Börsenstrompreise durchaus negativ sein könnten oder unterhalb des Marktwert-Solar liegen und wir von Ihnen somit eine Zahlung einfordern müssten, integrieren wir bei der Vergütung für Sie eine Ober- und Untergrenze. Sie erhalten von uns somit nie weniger als den Betrag für den aktuellen Marktwert-Solar (abzgl. Vermarktungskosten) und die Obergrenze ist gedeckelt bei einem Betrag von 10 ct/kWh.

Direktvermarktung

Bei der Direktvermarktung ist der Ablauf der Abrechnung ähnlich der derzeitigen Volleinspeisung Ihrer Anlage. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass Ihnen keine festen EEG-Vergütungssätze mehr bezahlt werden und die Energiedaten viertelstündlich gemessen und vom Direktvermarktungsunternehmen abgerechnet werden müssen. Direktvermarkter sind somit Unternehmen, welche den von Ihrer Anlage erzeugten Strom zu einem vereinbarten Preis kaufen, an der Börse zum „Marktwert Solar“ vermarkten und Ihnen den Erlös vergüten.

Zur Umsetzung dieses Konzeptes fallen für Sie jedoch Kosten (laufende Dienstleistungsentgelte) im Zuge der notwendigen Zählerplatz-Ertüchtigung durch den Dienstleister an. Darum ist diese Variante für kleinere Anlagen unter 7 kWp meist unwirtschaftlich.

Eigenverbrauch (Umrüstung)

Bei der Umrüstung auf Eigenverbrauch wird der von Ihrer Anlage erzeugte Strom, bevorzugt und zeitgleich im Haushalt privat verbraucht. Entgegen der Erwartungen aus den Gesetzesvorschlägen zur EEG-Novelle sind Anlagenbetreiber mit einer Anlagenleistung < 7 kWp nicht verpflichtet, ein intelligentes Messsystem bei der Umrüstung auf Eigenverbrauch einzubauen. Die überschüssig erzeugte aber nicht verbrauchte Energie Ihrer PV-Anlage muss jedoch ebenfalls erfasst werden.

Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Überschusseinspeisung kann nach Umrüstung auf Eigenverbrauch in das regionale Stadtnetz der Stadtwerk Haßfurt GmbH eingespeist werden. Jedoch muss hierbei beachtet werden, dass rechtlich lediglich der Jahresmarktwert-Solar in Höhe von ca. 7,152 ct/kWh vergütet werden darf. Eine eigenständige Aufstockung des Betrages wie in Möglichkeit 1, bei der „Fortführung der Volleinspeisung“, ist hier nicht erlaubt.
  2. Die überschüssige Energie kann einem Direktvermarkter zur Verfügung gestellt werden, was jedoch die Installation eines intelligenten Messsystems nach sich zieht und somit zusätzliche Kosten für den Zählerumbau und die Beauftragung des Direktvermarkters verursacht.

Grundsätzlich müssen Sie als Anlagenbetreiber den Umbau mit einem zertifizierten Elektroinstallateur vornehmen, wodurch Kosten für den Umbau auf Eigenverbrauch anfallen. Das Stadtwerk kann diese Dienstleistung explizit nicht übernehmen.

Eigenverbrauch mit integriertem Stromspeicher

Die Variante des Eigenverbrauchs kann mit der Integration eines Stromspeichers optimiert werden. Der Solarstrom kann in einen Stromspeicher geladen werden, von dem aus zeitversetzt der tägliche Restbedarf über die sonnenarmen Stunden gedeckt werden kann. Bei dieser Variante fallen neben den Kosten für die Umrüstung auf Eigenverbrauch in der Regel hohe Investitionskosten für einen Speicher an.

Repowering (Neuinstallation)

Sie haben als Hausbesitzer und Anlagenbetreiber die Möglichkeit, sich eine neue PV-Anlage zu montieren, nachdem Sie ausgeförderte Altanlage demontiert haben. Dadurch haben Sie erneut Anspruch auf Einspeisevorrang und die derzeitige EEG-Vergütung für die kommenden 20 Jahre ab der Inbetriebnahme. Derzeit liegt die Vergütung für PV-Anlagen kleiner 10 kWp bei etwa 10 Ct/kWh-EEG-Einspeisevergütung.

Sie können sich nun für eine Möglichkeit entscheiden und diese bei uns hinterlegen oder auch noch weitere Informationen zu den einzelnen Möglichkeiten einholen.

Aktuelle wichtige Punkte für AnlagenbetreiberInenn ausgeförderter EEG-Anlagen Hinweise von diversen Verbänden (u.a. EnergieAgentur.NRW, DGS, Verbraucherzentrale NRW) finden Sie auf diesem Hinweispapier (Link).

Für Fragen rund um dieses Thema und dem erwähnten Smart Green City Piloten stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

Energy Assistant

Zentrale

Tel.: 09521 9494-0

Fax: 09521 9494-340

E-Mail: info@stwhas.de

 

Öffnungszeiten

Mo-Fr: 8:00 – 12:00 Uhr

Mo-Mi: 14:00 – 16:00 Uhr

Do: 14:00 – 17:00 Uhr

Telefonzeiten

Mo-Fr: 8:00 – 12:00 Uhr

Di: 14:00 – 16:00 Uhr

Do: 14:00 – 17:00 Uhr

Störungsrufnummern

Strom: 09521 9494-10

Gas/Wasser: 09521 9494-20

Wärmeservice: 09521 9494-21

 

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