Sowohl die Politik als auch die Energiewirtschaft wird seit Jahren insbesondere durch das Bestreben hin zu einer dekarbonisierten und nachhaltigen Energieversorgung beeinflusst. Zur Erreichung der von unserer Bundesregierung gesteckten Klimaziele müssen in den nächsten Jahren eine Vielzahl an Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher ans Netz genommen werden.

Die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors stellt regionale Stromnetze vor immer größere Herausforderungen. Die Einführung und Anpassung von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sorgt für eine schnelle und insbesondere sichere Integration sowie nachfolgende Handhabung der betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) im Stromnetz der jeweiligen Netzbetreiber.

Um Ihnen einen Überblick über die Gesamtthematik sowie die Kontaktpunkte des Gesetzesauszuges mit Ihnen bereitstellen zu können, finden Sie nachfolgen die wichtigsten Informationen rund um den § 14a EnWG und die verabschiedeten Änderungen ab 1. Januar 2024 zusammengefasst.

Was regelt §14a EnWG?

Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung mit darauffolgenden Netzengpässen zu vermeiden, wird in § 14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur die Handhabungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen während des Strombezuges im Niederspannungsnetz geregelt.

Dies bedeutet wiederum, dass die zuständigen Netzbetreiber auf Basis von § 14a EnWG die Möglichkeit haben, bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung der ausgewiesenen Geräte vorübergehend zu dimmen. Ein Eingriff ist aber ausschließlich bei einer zwingenden Gefahr zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zulässig.

Durch eine maximale Leistungsreduzierung auf 4,2 kW ist ein Basisbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung jederzeit gewährleistet. Eine komplette Abschaltung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung findet damit nicht statt. Der versorgungssichere Strombezug des Haushalts ist trotz der Steuerbarkeit durch den VNB bei beiden Wahlmöglichkeiten weiterhin gegeben, da das Steuergerät ausschließlich auf die steuerbare Verbrauchseinrichtung zugreifen wird.

Ab wann starten die neuen Regelungen?

Die neuen Regelungen von § 14a EnWG gelten ab dem 01.01.2024. Hiernach fallen die Inbetriebnahmen steuerbarer Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung über 4,2 kW verpflichtend unter § 14a EnWG. In diesem Zuge wurde bereits die Reduzierung der Netzentgelte entsprechend angepasst.

Ein separater Zähler für die jeweiligen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist ab Jahresbeginn keine Voraussetzung mehr, wodurch der Kunde Kosten für den Umbau der Zählerunterverteilung sparen kann.

Bis zum 31.12.2023 wurde über § 14a EnWG dem Netzbetreiber bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung über 3,7 kWh ermöglicht. Diese gesonderte und freiwillige Vereinbarung mit dem Letztverbraucher wurde bereits mit einem reduzierten Arbeitspreis versehen, jedoch war eine separate Verbrauchszählung dieser Geräte notwendig.

Alle Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, werden als Bestandsanlagen bezeichnet. Dabei werden Bestandsanlagen innerhalb der Regelungen des § 14a EnWG wiederum in zwei unterschiedliche Varianten unterschieden.

  • Bestandsanlage mit vertraglich geregelter Vereinbarung nach § 14a EnWG
  • Bestandsanlage ohne vertraglich geregelter Vereinbarung nach § 14a EnWG

Zum einen gibt es Bestandsanlagen mit einer vertraglich geregelten Vereinbarung nach § 14a EnWG. Sollten Sie also bereits für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung eine Vereinbarung gemäß § 14a EnWG mit Ihrem Versorger getroffen haben, können Sie nach den aktuellen Regelungen noch bis zum 31.12.2028 von dem festgelegten reduzierten Verbrauchspreis profitieren. Nach Verstreichen der Übergangsfrist nach dem 31.12.2028 werden Sie automatisch in das neue Entlastungsmodel überführt. Selbstverständlich können Sie sich jederzeit dazu entscheiden, bereits vor dem 31.12.2028 in die neue Reduzierungslogik zu wechseln. Hierzu müssen Sie eine entsprechende Anmeldung bei uns bzw. Ihrem zuständigen VNB einreichen. Dabei sei jedoch zu beachten, dass Sie nach erfolgter Anmeldung nicht mehr in das alte Entlastungsmodell zurückwechseln können.

Zum anderen gibt es Bestandsanlagen ohne eine vertraglich geregelte Vereinbarung nach § 14a EnWG. Für diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sieht das EnWG vor, dass die Geräte auch in Zukunft nicht verpflichtet sind, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Jedoch besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Hierfür muss Ihr zuständiger Elektroinstallateur eine entsprechende Anmeldung des Gerätes bei uns bzw. dem zuständigen Netzbetreiber einreichen. Mit Anmeldung fällt die steuerbare Verbrauchseinrichtung damit unwiderruflich unter die Regelungen des novellierten §14a EnWG.

Welche Geräte fallen darunter?

Gemäß §14a EnWG gelten die nachfolgend aufgezählten Geräte als „steuerbare Verbrauchseinrichtung“.

Damit die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen unter die Regelungen nach § 14a EnWG fallen, müssen diese am Niederspannungsnetz angeschlossen, deren elektrische Leistung größer gleich 4,2 kW und die Inbetriebnahme am oder nach dem 01.01.2024 erfolgt sein.

  • Private Ladepunkte für Elektromobilität (Wallbox)

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z.B. Heizstäbe)

  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)

  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen)

    Voraussetzung: fest installiert und zentral steuerbar

Welche Wahlmöglichkeiten gibt es und wie wird die Netzentgeltreduzierung berechnet?

Modul 1

Pauschale Netzentgeltreduzierung

  • Für Anlagen mit oder ohne einen separaten Zähler der steuerbaren Verbrauchseinrichtung
  • Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
  • Wird ab 01.01.2024 standardmäßig für Inbetriebnahmen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung hinterlegt

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Berechnung:

Grundpreis Netzentgelt + 3.750 kWh * Arbeitspreis Netzentgelt * 0,2

Modul 2

Prozentuale Netzentgeltreduzierung

  • Ausschließlich für Anlagen mit separatem Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung
  • Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis der Netznutzung in Höhe von 60% je verbrauchter Kilowattstunde
  • Inanspruchnahme von Modul 2 muss vom Letztverbraucher ggüb. Energielieferant beauftragt werden – wenn nicht automatische Hinterlegung von Modul 1

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Berechnung:

Tatsächlicher Verbrauch steuVE * Arbeitspreis Netzentgelt * 0,6

Achtung!

Eine Kombination der beiden Module ist aktuell noch nicht möglich.