Mieterwechsel
Ab Juni 2025 gelten neue Regelungen für den Wechsel des Stromlieferanten. Diese sollen laut Bundesnetzagentur einige Schritte in diesem Prozess beschleunigen und vereinfachen.
Hiermit geht aber auch einher, dass sich die Meldefristen für den Wechsel des Lieferanten ändern. Dies betrifft insbesondere den Fall von Umzügen. So können Ein- und Auszüge, aber auch Leerstände künftig nur noch in die Zukunft mitgeteilt werden. Rückwirkende Anpassungen sind nicht mehr möglich, so dass sowohl der eigene Ein- als auch der eigene Auszug vorab gemeldet werden muss.
Was heißt das für Sie?
Für einen reibungslosen Ablauf ist es wichtig, dass Sie uns rechtzeitig über Mieter-, Eigentümer oder Verwalterwechsel informieren. Die Meldung sollte jedoch spätestens [14 Tage] vor dem Umzug / der Schlüsselübergabe erfolgen, besser noch früher.
Je nach vertraglicher Konstellation, die Ihrem Vertrag / Ihren AGB entnommen werden kann, können aber auch andere Fristen, wie bspw. sechs Wochen, gelten.
Anmeldung
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Abmeldung
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Wichtige Informationen
Wann muss ich meinen Umzug melden?
Der Umzug sollte idealerweise so früh wie möglich bei uns gemeldet werden. Das gibt uns genügend Zeit, um alle notwendigen Vorbereitungen für An- und Abmeldung, für die Versorgung am neuen Standort oder den Wechsel des Lieferanten zu treffen. Die Meldung sollte jedoch spätestens [14 Tage] vor dem Umzug / der Schlüsselübergabe erfolgen, besser noch früher.
Je nach vertraglicher Konstellation, die Ihrem Vertrag / Ihren AGB entnommen werden kann, können aber auch andere Fristen, wie bspw. sechs Wochen, gelten.
Kann ich mich rückwirkend ummelden?
Nein, ab dem 6. Juni 2025 ist eine rückwirkende An- oder Abmeldung beim Energieversorger nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass der Umzug, egal ob Auszug oder Einzug, rechtzeitig vor dem Umzugstermin, gemeldet werden muss. Eine verspätete Ummeldung kann zu zusätzlichen Kosten führen.
Was passiert, wenn ich mich zu spät ummelde?
Bei einem Umzug müssen Sie sich spätestens 14 Tage vorher abmelden. Andernfalls bleiben Sie Vertragspartner und haften möglicherweise für Kosten, die andere verursacht haben. Eine nachträgliche Ab- oder Ummeldung ist nicht möglich – klären Sie in diesem Fall die Kosten direkt mit dem Eigentümer oder Nachmieter.
Kann ich meinen bestehenden Vertrag beim Umzug einfach „mitnehmen“?
In vielen Fällen können Sie Ihren Vertrag mitnehmen. Ob das möglich ist, klären wir nach Ihrer Umzugsmeldung und Angabe der neuen Adresse.
Umzug innerhalb unseres Versorgungsgebiets: Der Vertrag kann meist übernommen werden – bitte melden Sie den Umzug frühzeitig.
Umzug außerhalb: Teilen Sie uns den Umzug rechtzeitig mit. Eine Belieferung prüfen wir gern. Ist sie nicht möglich, können Sie mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen.
Gilt der bestehende Vertrag mit seinen Laufzeiten und Kündigungsfristen weiterhin?
Ja, Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen bleiben unverändert. Die neuen Regelungen ab Juni betreffen nur den Wechselprozess und die technische Abwicklung. Bitte prüfen Sie vor dem Umzug Ihre Kündigungsfrist.
Ist eine Weiterbelieferung am neuen Wohnort nicht möglich, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht – wir informieren Sie dazu nach Ihrer Umzugsmeldung.
Wann ist der frühestmögliche Lieferbeginn nach Meldung des Einzugs/ Wechsels?
Anmeldungen sind nur noch für die Zukunft möglich. Der früheste Lieferbeginn ist der übernächste Werktag nach Ihrer Meldung.
Noch konkreter: Sie melden den Einzug am Freitag, dann ist der Lieferbeginn in diesem Falle am Dienstag.
Wann muss ich meinen Zählerstand ablesen?
Lesen Sie den Zählerstand am Umzugstag oder spätestens am letzten Tag in der alten Wohnung ab, damit der Verbrauch korrekt erfasst wird. Ohne Ablesung muss der Verbrauch ggf. geschätzt werden.
Ein unterschriebenes Übergabeprotokoll eignet sich gut zur Dokumentation.
Fragen?
Bei Fragen können Sie sich an unseren Kundencenter wenden:
Telefon: 09521/9494-330
Mail: kundenservice@stwhas.de