24h-Lieferantenwechsel
Stand: 22.05.2025
1. Was ändert sich ab Juni 2025, wenn ich umziehe oder den Stromlieferanten wechseln möchte?
Ab Juni 2025 gelten neue Regelungen für den Wechsel des Stromlieferanten. Diese sollen laut Bundesnetzagentur einige Schritte in diesem Prozess beschleunigen und vereinfachen.
Hiermit geht aber auch einher, dass sich die Meldefristen für den Wechsel des Lieferanten ändern. Dies betrifft insbesondere den Fall von Umzügen. So können Ein- und Auszüge, aber auch Leerstände künftig nur noch in die Zukunft mitgeteilt werden. Rückwirkende Anpassungen sind nicht mehr möglich, so dass sowohl der eigene Ein- als auch der eigene Auszug vorab gemeldet werden muss.
2. Was ändert sich?
Ab Juni 2025 gelten neue Vorgaben der Bundesnetzagentur für den Wechsel des Stromlieferanten.
Diese Neuerung betrifft vor allem den Austausch von Informationen zwischen Energieversorgern und Netzbetreibern. Für Sie als Kundin oder Kunde bleiben Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen wie bisher bestehen. Auch die Kommunikation zwischen Ihnen und dem alten oder neuen Anbieter ist von den Änderungen nicht betroffen.
Wichtig für Sie als Kund: in bei uns:
Ein- oder Auszüge müssen rechtzeitig gemeldet werden – am besten mindestens 14 Tage im Voraus. Nachträgliche Anmeldungen sind ab Juni 2025 nicht mehr erlaubt. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, bleiben Sie weiterhin zahlungspflichtig – auch wenn bereits ein neuer Mieter eingezogen ist.
3. Wann muss ich meinen Umzug melden?
Der Umzug sollte idealerweise so früh wie möglich bei uns gemeldet werden. Das gibt uns genügend Zeit, um alle notwendigen Vorbereitungen für An- und Abmeldung, für die Versorgung am neuen Standort oder den Wechsel des Lieferanten zu treffen. Die Meldung sollte jedoch spätestens [14 Tage] vor dem Umzug / der Schlüsselübergabe erfolgen, besser noch früher.
Je nach vertraglicher Konstellation, die Ihrem Vertrag / Ihren AGB entnommen werden kann, können aber auch andere Fristen, wie bspw. sechs Wochen, gelten.
4. Kann ich mich rückwirkend ummelden?
Nein, ab dem 6. Juni 2025 ist eine rückwirkende An- oder Abmeldung beim Energieversorger nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass der Umzug, egal ob Auszug oder Einzug, rechtzeitig vor dem Umzugstermin, gemeldet werden muss. Eine verspätete Ummeldung kann zu zusätzlichen Kosten führen.
5. Was passiert, wenn ich mich zu spät ummelde?
Hierbei kommt es auf konkrete Fallsituation an. Sollten Sie aber beispielsweise ausziehen und vergessen, sich rechtzeitig abzumelden, könnte es sein, dass Sie weiterhin Inhaber des Energievertrages an der Verbrauchsstelle sind. In diesem Falle kann es sein, dass Sie für Kosten aufkommen müssen, die nicht Sie, sondern möglicherweise ihr ehemaliger Vermieter oder Ihr Nachmieter verursacht. Eine nachträgliche Ab- oder Ummeldung eines Vertrages ist uns dann leider nicht mehr möglich, so dass Sie sich mit Eigentümer oder Nachmieter über die Kostenaufteilung abstimmen müssten.
Bitte melden Sie sich entsprechend rechtzeitig bei geplantem Umzug, spätestens 14 Tage vorher, bei uns.
6. Kann ich meinen bestehenden Vertrag bei Umzug einfach „mitnehmen“?
Meist können Sie Ihren Vertrag einfach mitnehmen. Ob das im konkreten Fall möglich ist, erfahren Sie nach Meldung Ihres Umzugs und Nennung aller nötigen Daten für Ihre neue Wohnung.
Je nachdem, ob Sie deutschlandweit oder innerhalb unseres Versorgungsgebietes umziehen, gelten ggf. andere Regeln. Nachfolgend finden Sie eine kleine Übersicht zur Einordnung:
Umzug innerhalb unseres Versorgungsgebietes: In der Regel können Sie Ihren bestehenden Vertrag an Ihre neue Adresse mitnehmen. Bitte teilen Sie uns Ihren Umzug frühzeitig mit, damit wir die Bedingungen prüfen und gegebenenfalls anpassen können.
Umzug deutschlandweit: Bitte teilen Sie uns Ihren Umzug frühzeitig mit. Gerne prüfen wir dann, ob eine weitere verlässliche Weiter-Belieferung durch uns möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein besteht eine außerordentliche Kündigungsfrist von sechs Wochen.
7. Gilt der bestehende Vertrag mit seinen Laufzeiten und Kündigungsfristen weiterhin?
Ja, die vertraglich vereinbarten Laufzeiten und bestehenden Regelungen zu Kündigungsfristen bleiben unverändert. Die neuen Regelungen, die ab Juni greifen, betreffen ausschließlich den Wechselprozess sowie die technische Abwicklung zwischen Energielieferanten, Netzbetreibern und Messstellenbetreibern. Bitte überprüfen Sie vor dem Umzug Ihre Kündigungsfrist bei uns.
Sollte eine Weiterbelieferung am neuen Wohnort zu bestehenden Vertragsbedingungen nicht möglich sein, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Hierüber informieren wir Sie gerne nach Meldung und Prüfung des Umzugs.
8. Welche Informationen brauche ich für den Wechsel des Stromlieferanten / Umzug?
Für eine schnelle und reibungslose Ummeldung werden folgende Informationen benötigt:
Kundennummer (falls vorhanden)
Adresse der Verbrauchsstelle (Ihre Adresse)
Namen
Geburtsdatum
Ein- oder Auszugsdatum
Zählernummer
End- oder Anfangszählerstand, bspw. auf Basis des Übergabeprotokolls
Falls bekannt: Die Marktlokations-ID (MaLo-ID)
9. Was ist die MaLo-ID und wo finde ich sie?
Die MaLo-ID (Marktlokations-Identifikationsnummer) ist eine eindeutige Identifikationsnummer. Diese dient, ähnlich der IBAN, einer eindeutigen Zuordnung einer Verbrauchsstelle. Die elfstellige MaLo-ID ist auf der Stromrechnung oder im aktuellen Stromliefervertrag vermerkt.
Eine Angabe der MaLo-ID ist nicht verpflichtend, ermöglicht aber einen reibungslosen Ablauf des Wechselprozesses. Wichtiger Hinweis: Bitte geben Sie die MaLo-ID nicht leichtfertig an Dritte heraus.
10. Wann ist der frühestmögliche Lieferbeginn nach Meldung des Einzugs/ Wechsels?
Anmeldungen sind künftig nur noch in die Zukunft möglich. Der genaue Lieferbeginn hängt von der konkreten Fallkonstellation ab. Der frühestmögliche Lieferbeginn nach Meldung eines Einzugs ist aber der übernächste Werktag.
Das heißt beispielsweise: Sollten alle anderen Beteiligten korrekt gehandelt haben und Sie am 01. eines Monats einziehen und erst am selben Tag Ihren Einzug melden, beginnt unser Vertragsverhältnis auf Basis der neuen Regelungen erst am übernächsten Werktag.
Noch konkreter: Sie melden den Einzug am Freitag, dann ist der Lieferbeginn in diesem Falle am Dienstag.
11. Wann muss ich meinen Zählerstand ablesen?
Der Zählerstand sollte am Tag des Umzugs oder spätestens am letzten Tag in der alten Wohnung abgelesen werden. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass der Verbrauch korrekt bis zu Ihrem Umzugstag erfasst wird. Wenn der Zählerstand nicht rechtzeitig abgelesen wird, kann es beispielsweise nötig sein, dass der Verbrauch geschätzt werden muss.
Zur Dokumentation bietet sich meist ein Übergabeprotokoll an, dass von allen Parteien unterschrieben werden kann.
12. Wie kann ich meinen Zählerstand melden?
Unter www.stwhas.de können Sie Ihren Zählerstand bequem an uns übermitteln.
Alternativ sind wir telefonisch unter 09521 9494 330 erreichbar.
13. Fallen Kosten an?
Nein, der Wechsel selbst ist kostenlos und es fallen keine Wechselgebühren an.
14. Gelten die Regeln für alle Verträge?
Die neuen Regeln ab Juni 2025 gelten nur für Ihren Stromvertrag. Es ist für Sie als auch uns aber einfacher, wenn Sie sich auch in den Sparten Gas und Wasser an die genannten Fristen halten.
Darüber hinaus wird diskutiert und vermutet, dass eine Anpassung der Regeln für die Sparte Gas für das Jahr 2026 geplant ist. Und auch da gilt: Früh übt sich.
15. Was passiert im Fall einer Zählerverwechslung?
Leider ist auch in diesem Falle keine rückwirkende Korrektur unsererseits möglich. Korrekturen können nur noch in die Zukunft gerichtet ausgeführt werden. Bitte klären Sie dies im Fall der Fälle mit der betroffenen anderen Partei.
16. Sie haben noch weitere Fragen?
Bitte kontaktieren Sie uns bei Unklarheiten, um unnötige Kosten zu vermeiden. Als Ihr Energieversorger können wir nachträgliche Korrekturen bei Umzügen nicht mehr vornehmen. Daher ist es wichtig, alle Details rechtzeitig und korrekt zu melden.