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Die Mindestvergütungssätze
für Anlagen, die 2010 in Betrieb genommen werden, gestalten
sich wie folgt:
Es werden Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung
kleiner 5 MW gefördert.
Die Mindestvergütung für Strom aus förderfähigen
Anlagen beträgt 35,49 Cent/kWh. Dies gilt auch für
große Freiflächenanlagen soweit sie sich im Bereich
eines Bebauungsplanes befinden.
Wenn die Anlagen an oder auf einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand angebracht sind, erhöht sich die
Vergütung bis einschließlich einer Leistung von
30 kW auf 39,57 Cent/kWh; ab einer Leistung von 30 kW auf
37,64 Cent/kWh; ab einer Leistung von 100 kW auf 35,62 Cent/kWh.
Die Mindestvergütungen erhöhen sich um jeweils
weitere 5 Cent/kWh, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder
als Dach des Gebäudes angebracht ist und einen wesentlichen
Bestandteil des Gebäudes bildet (PV Modul an der Fassade).
Die Vergütung von Solarstrom erfolgt über 20 Jahre.
Seit Januar 2005 sinkt die Vergütung für Neuanlagen
um 5 % pro Jahr; seit 2009 um 8% und ab dem Jahr 2010 um
9 % pro Jahr. Bei Anlagen, die nicht an oder auf einem Gebäude
oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, liegt die
Degression seit Januar 2006 bei 6,5 % pro Jahr.
Den aktuellen Stand über Einspeisevergütungen
und Degressionen finden Sie auch unter
www.solar-und-windenergie.de.
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